AGB VERMIETUNG

ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

MIETE MOBILER KRAFTSTOFFCONTAINER

  1. Mietgegenstand
    Der Vermietet verpflichtet sich, dem Mieter die mobile Tankanlage, gemäß vorherigen schriftlichen Angebot, zur Miete zu überlassen.

  2. Miete
    (1) 
    Für die Miete wird ein monatlicher Mietpreis gemäß vorherigem schriftlichem Angebot berechnet.

    (2) Die Miete ist monatlich im Voraus zu zahlen.

    (3) Befindet sich der Mieter mit mindestens einer Zahlungsrate länger als 10 Kalendertage in Verzug, so ist der Vermieter nach erfolgloser Mahnung berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zurück zu holen, ohne zuvor eine fristlose Kündigung aussprechen zu müssen.

    (4) Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen

  3. Mietdauer
    (1) 
    Das Mietverhältnis beginnt mit der Anlieferung und endet nach Rücksprache mit dem Mieter.

    (2) Der Vermieter liefert den Mietgegenstand spätestens zu Beginn der Mietzeit an.

    (3) Der Mieter hat den Mietgegenstand unverzüglich nach der Anlieferung auf erkennbare Funktionsmängel und Transportschäden zu untersuchen und dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er diese sodann nicht mehr rügen.

  4. Obhutspflicht
    (1) 
    Der Mieter ist verpflichtet den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln.

    (2) Bei eventuell auftretenden Mängeln hat der Mieter dem Vermieter die unverzügliche Reparaturdurchführung durch ihn selbst oder einen Dritten zu ermöglichen.

    (3) Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen.

    (4) Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Mietgegenstand zu untervermieten.

    (5) Wird der Mietgegenstand beim Mieter gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Mieter verpflichtet, den Dritten vom Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzen.

  5. Haftung
    (1) 
    Der Vermieter stellt den Mietgegenstand in einem sach- und fachgerechten Zustand dem Mieter zur Verfügung. Die Kosten für Reparaturen durch unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung und die weiteren Instandhaltungskosten für Verschleißteile während der Mietzeit sind durch den Mieter zu tragen. Die Vornahme der Instandhaltungsarbeiten sind durch ein fachkundiges Unternehmen durchzuführen.

    (2) Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Mieter nur dann geltend machen, wenn dem Vermieter grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder er wesentliche Vertragsverpflichtungen schuldhaft verletzt hat, dies jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Eine weitere Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen.

  6. Besichtigungsrecht und Untersuchung des Mietgegenstandes
    Der Vermieter ist berechtigt, den vermieteten Behälter jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

  7. Gefahrtragung
    (1) 
    Im Falle des Eintritts eines Schadens ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich in schriftlicher Form über Art und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.

    (2) Eventuell bestehende Schadenersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an den Vermieter ab, soweit sie dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter zustehen. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

  8. Rückgabe des Mietgegenstandes
    (1) 
    Der Mieter hat den Behälter in ordnungsgemäßem Zustand zurück zu geben.
  9. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. Bis zur Herstellung dieses Zustandes gilt der Mietgegenstand als nicht zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Gibt der Mieter den Behälter nicht zum vereinbarten Termin zurück, hat er für jede begonnene Woche/jeden begonnenen Monat die vereinbarte Miete zu entrichten, es sei denn, er weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

    (2) Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter für den hieraus entstandenen Schaden zum Ersatz verpflichtet.

  10. Sicherheitsleistungen
    Der Mieter gewährt dem Vermieter für die Dauer des Mietverhältnisses eine Sicherheit in Höhe eines im Angebot schriftlich festgelegten Betrages. Der Mieter ist berechtigt, die Sicherheit durch Übergabe einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu erbringen.

  11. Kündigung
  12. Das dem Vermieter zustehende Recht zur Kündigung des Mietverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gilt insbesondere,
    a) wenn der Mieter den Mietgegenstand einer vertragswidrigen Nutzung zuführt
    b) wenn der Mieter seine Pflichten nach Absatz 4 trotz schriftlicher Abmahnung vernachlässigt

  13. Sonstige Bestimmungen
    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

  14. Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksam oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen Vorstellungen der Parteien am nächsten kommt.

Stand: 19.01.2021